1.
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Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die entgeltliche Überlassung von Einstellplätzen unter Inobhutnahme der eingestellten Kraftfahrzeuge. Es dürfen nur zum
öffentlichen Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge eingestellt werden.
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2.
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Benutzungsordnung
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2.1
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Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gelten in den Anlagen der BVB sowie an deren Ein- und Ausfahrten entsprechend. Die angebrachten Verkehrszeichen und Hinweisschilder
sind zu beachten. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
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2.2
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In den Anlagen darf nur im Schritt-Tempo gefahren werden.
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2.3
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Die Fahrzeuge sind auf den markierten Einstellplätzen so abzustellen, dass auf den benachbarten Einstellplätzen das Ein- und Aussteigen nicht behindert
wird.
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2.4
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Das abgestellte Fahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
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2.5
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In den Anlagen ist der Aufenthalt nur zur Fahrzeugeinstellung und -abholung, sowie zum Be- und Entladen gestattet.
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2.6
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Die Anlagen und ihre Einrichtungen sind schonend und sachgemäß zu benutzen. Jegliche Verunreinigung ist zu unterlassen. Es ist insbesondere verboten:
- Rauchen und Verwendung von Feuer,
- Lagerung von Betriebsstoffen, entleerten Betriebsstoffbehältern und allen sonstigen feuergefährlichen Materialien und Gegenständen,
- Vornahme von Reparaturen und Fahrzeugpflege,
- Einfüllen oder Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen,
- Abstellen von Gegenständen außerhalb des Fahrzeugs,
- unnötiges Laufenlassen des Motors,
- Verursachung ruhestörender Geräusche.
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3.
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Haftung der BVB GmbH
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3.1
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Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung haftet die BVB nur für Schäden, die auf Mängel
an Anlagen und Einrichtungen oder auf das grob fahrlässige oder vorsätzliches Verhalten ihres Personals zurückzuführen sind,
soweit nicht bei Personenschäden eine unbeschränkte Haftung besteht.
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3.2
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Die Ersatzpflicht wird auf folgende Summen beschränkt:
Personenschäden bis zu 500.000,00 EUR
Sachschäden bis zu 50.000,00 EUR
je Schadenfall
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3.3
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Die Pflicht zur Obhut (Bewachung) für die eingestellten Kraftfahrzeuge ist auf die jeweils festgesetzten Öffnungszeiten begrenzt und beschränkt
sich auf Kontrollgänge in unregelmäßigen Zeitabständen.
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3.4
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Die eingestellten Fahrzeuge und die mit dem Fahrzeug fest verbundenen Teile sind wegen nachweislich in den Parkbetrieben erfolgtem Verlust nach Maßgabe der "Allgemeinen
Bedingungen für Kraftverkehrsversicherung (AKB) bis zu einer Höhe von 20.000,00 EUR versichert. Der Selbstbehalt beträgt pro Schadenfall 150,00
EUR. Für Inhalt und Ladung der eingestellten Fahrzeuge sowie für Beschädigung des Fahrzeugs wird nicht gehaftet.
Im Übrigen erfolgt die Benutzung der Anlagen der BVB auf eigene Gefahr.
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3.5
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Die Geltendmachung von Schäden jeder Art ist ausgeschlossen,
- wenn der Schaden nicht vor Verlassen des Unfallortes dem Personal der BVB
- angezeigt wird,
- bei schadenursächlichen Verstößen gegen die Benutzungsbedingungen,
- bei Bestehen anderweitiger Ersatzansprüche.
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4.
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Haftung des Benutzers
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4.1
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Der Benutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, Beauftragten oder Begleitpersonen gegenüber der BVB oder Dritten verursachten
Schäden. Er ist verpflichtet, derartige Schäden unverzüglich dem Personal der BVB anzuzeigen.
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4.2
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Der Benutzer hat Verunreinigungen, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, unverzüglich zu beseitigen. Im Verzugsfalle werden
sie auf seine Kosten beseitigt.
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4.3
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Für den Einsatz der Rufbereitschaft außerhalb der üblichen Geschäftszeiten wird eine Unkostenpauschale von derzeit 25,00 EUR in
Rechnung gestellt, sofern die Störung keine technische Ursache hat, sondern auf Verschulden des Benutzers zurückzuführen ist.
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5.
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Entfernen und Verwertung des Fahrzeugs
Die BVB kann auf Kosten und Gefahr des Benutzers das Fahrzeug aus dem Parkhaus abschleppen lassen, wenn:
- das eingestellte Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder durch andere Mängel Gefährdungen hervorrufen kann,
- das Fahrzeug polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit durch die Polizei aus dem Verkehr gezogen wird,
- ein Fahrzeug entgegen den vorstehenden Bedingungen abgestellt ist.
Der Fahrzeughalter ist von der getroffenen Maßnahme soweit tunlich und möglich zu verständigen.
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6.
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Benutzungszeit und - entgelt, Parkschein
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6.1
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Die Höhe der Entgelte sowie die Benutzungszeit bemessen sich nach der jeweils geltenden Regelung über die "Benutzungsentgelte", die als Anlage einen Bestandteil
dieser Benutzungsbedingungen bildet.
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6.2
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Vor dem Abholen des Fahrzeuges ist der Parkschein gegen Entgelt einzulösen. Bei Beschädigung oder Verlust des Parkscheins hat der Benutzer ohne
Rücksicht auf Verschulden den in der Benutzungsentgeltregelung festgelegten Betrag für den Ersatz eines verlorengegangenen Parkscheins zu entrichten.
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7.
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Nutzungseinschränkung der Tiefgarage "Unteres Tor"
Im Bedarfsfall ist die Nutzung der Tiefgarage als Zivilschutzraum sicherzustellen. Die Schutzraumfunktion hat gegenüber den Rechten der Einsteller Vorrang. Die BVB kann alle
Maßnahmen verlangen und die dazu notwendigen Anordnungen treffen, die eine Nutzung der Tiefgarage als Zivilschutzraum sicherstellen.
Bayreuth, den 20. Dezember 2004
Bayreuther Verkehrs- und Bäder- GmbH
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